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U R K U N D E V O M 0 1 . A U G U S T 1 3 9 6 über die Erhebung Breckerfelds zur Stadt durch Graf Dietrich von der Mark.
Graf von der Mark gewährt nach Rat und Gutdünken seiner Freunde seinen lieben Bürgern von Breckerfeld, die da zur Zeit wohnen oder später dort wohnen werden, folgende Gnaden und Freiheiten wie sie nachfolgend aufgeschrieben stehen: Es soll kein Gericht in ihre Stadt gehen, sei es von Freistühlen oder anderen Gerichten. Wer etwas mit einem Breckerfelder Bürger hat, der soll dessentwegen nach Breckerfeld kommen, und wenn dann Klage erhoben wird, so soll man richten, wie es Recht ist. Auch sollen die Bürger von Breckerfeld nicht von anderen Gerichten in der Grafschaft Mark belangt werden, es sei denn, dass sie darin mit Hand und Mund eingewilligt haben, dann sollen sie dulden, wie es Recht ist.
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Auch soll niemand strafbare Handlungen in der Stadt Breckerfeld verüben. Geschieht es aber unglücklicherweise, dass einer einen anderen mit der Faust schlägt, so soll er 5 Schillinge Buße geben, die eine Hälfte dem Herrn, die andere der Stadt. Und wäre es der Fall, dass einer einen anderen mit bewaffneter Hand schlüge, so
dass Blut fließt, der brüchtet (ist schuldig) eine Mark, halb dem Herrn, halb der Stadt. Wäre es aber, dass die Wunden lebensgefährlich sind, so hat er seine Hand verwirkt, mit der er die Wunde verursacht hat oder er
muss die Hand durch Zahlung von 10 Mark lösen, von denen die eine Hälfte dem Herrn, die andere der Stadt zufällt. Wenn es geschieht, dass einer einen anderen totschlägt, der Totschläger aber ergriffen wird, so soll man über ihn richten, wie es Recht ist; entläuft aber der Täter und wird nicht wieder eingefangen, so soll der Besitz des Täters zur Hälfte an den Herrn und zur anderen Hälfte an die Erben des Getöteten fallen. Wenn Einwohner in Breckerfeld sterben, so sollen sie beerbt werden von ihren rechten Erben, es seien echte oder unechte am nächsten Leib: wem das Erbe dann zufällt, der soll das Erbe und Gut auch besitzen.
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